Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB-Addendum: Brokermandat

Version: September 2026

1. Geltungsbereich

Dieses Brokermandat regelt das Rechtsverhältnis bezüglich der Versicherungsberatung, -vermittlung und -betreuung zwischen dem Plattform Nutzer (nachfolgend der «Mandant») und dem jeweiligen ausgewiesenen Versicherungsbroker (nachfolgend der «Versicherungsbroker»).

Durch die Nutzung der auf der Plattform bereitgestellten Vermittlungsdienste und insbesondere durch das Anfordern einer Offerte erklärt sich der Nutzer mit diesen AGB vollumfänglich einverstanden.

Per September 2026 ist die BIME Versicherungsbroker GmbH, Rossbodenstrasse 15, 7000 Chur der einzige auf der Plattform tätige ungebundener Versicherungsvermittler für alle Sparten. Werden dem Mandanten ein anderer Versicherungsbroker zugewiesen, werden dessen Firma und Kontaktdaten dem Mandanten im Nutzerkonto angezeigt; die Vermittlerinformationen des Versicherungsbrokers gemäss Art. 45 VAG werden dem Mandanten zur Verfügung gestellt. Ein Wechsel des Versicherungsbrokers wird dem Mandanten im Voraus in Textform per E-Mail oder über eine Mitteilung im Nutzerkonto kommuniziert.

VB24 ist nicht Partei dieses Brokermandats, sondern stellt lediglich die Plattform als technische Infrastruktur zur Verwaltung und Abwicklung zur Verfügung.

2. Umfang des Mandates und Vollmacht

Der Mandant beauftragt und bevollmächtigt den Versicherungsbroker, seine Interessen gegenüber den Versicherungsgesellschaften wahrzunehmen. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Einholung von Versicherungsangeboten und Vergleichsofferten;
  • Die Prüfung, Überwachung und Optimierung bestehender Versicherungsverträge;
  • Die Platzierung von Anträgen, den Abschluss von Neuverträgen sowie die Durchführung von Vertragsänderungen oder Kündigungen gemäss Weisung des Mandanten;
  • Die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den beteiligten Versicherern.

Die Vollmacht kann jederzeit gegenseitig widerrufen bzw. gekündigt werden. Vorbehalten bleiben Schadenersatzfolgen im Fall einer Kündigung zur Unzeit.

Der Versicherungsbroker ist nicht befugt, ohne Weisung Verträge zu kündigen oder abzuschliessen.

3. Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, alle für den Antrag oder die Risikobeurteilung erforderlichen Unterlagen, Informationen und benötigten Angaben vollständig, korrekt und wahrheitsgemäss zur Verfügung stellen. Unvollständige oder falsche Angaben können den Versicherer berechtigen, den Vertrag zu kündigen oder Leistungen im Schadenfall zu verweigern.

Der Mandant prüft alle auf der Plattform angezeigten (inklusive KI-generierten) Daten sowie die vom Versicherungsbroker übermittelten Dokumente (Policen, Offerten, Beitragsrechnungen) unverzüglich auf Richtigkeit und teilt Abweichungen sofort mit bzw. korrigiert diese.

4. Vergütung des Versicherungsbroker

Der Mandant bezahlt dem Versicherungsbroker kein Honorar. Für die Erbringung der Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen wird der Versicherungsbroker mit marktüblichen Vergütungen gemäss Art. 45 VAG (Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte, etc.) durch die jeweiligen Versicherungsunternehmen entschädigt. Diese Vergütungen sind in den durch den Mandanten zu bezahlenden Versicherungsprämien enthalten.

Der Mandant erklärt sich mit der Leistung von Vergütungen durch die Versicherer an den Versicherungsbroker einverstanden und verzichtet darauf, solche Zahlungen von dem Versicherungsbroker herauszufordern. Auf Mandantenanfrage legt der Versicherungsbroker die tatsächlich erhaltene Vergütung offen.

5. Datenschutz

Der Mandant ermächtigt den Versicherungsbroker, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten wie Gesundheitsdaten und Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfahren bei Versicherungsunternehmen einzuholen, an diese weiterzugeben und zu bearbeiten.

6. Haftung

Der Versicherungsbroker haftet ausschliesslich für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsbrokers verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung des Versicherungsbrokers (insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust) wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen.

7. Beendigung des Mandates

Das Mandat kann von beiden Parteien gemäss den Bestimmungen des Mandatvertrages mit dem Versicherungsbroker gekündigt werden.

8. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen der einzelnen Vertragsverhältnisse nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall sollen nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt werden, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahekommen, wie rechtlich möglich.

Bei besonderen Ereignissen wie Aufständen, grossräumigen Streiks, inneren Unruhen, Naturereignissen usw., haftet die betroffene Partei der anderen Partei nur für Schäden, die nachweislich mit diesen Ereignissen nicht in Zusammenhang stehen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der vorliegende Brokervertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten befindet sich für beide Parteien, unter Vorbehalt zwingenden Rechts für Konsumentenverträge, in Chur.